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Satzung des Tennisvereins Winnekendonk e.V.
§1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Tennis Verein Winnekendonk e.V.. Er ist am 23.6.1980 gegründet worden und hat sich am 6.8.1980 konstituiert. Er hat seinen Sitz in Winnekendonk und ist in das Vereinsregister in Geldern eingetragen. §2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Pflege und Förderung des Tennissportes auf breiter Grundlage. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der jeweiligen Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §3 Zugehörigkeit Der Verein ist Mitglied des Tennis-Verbandes-Niederrhein e.V. und der Geselligen Vereine Winnekendonk e.V.. Er selbst und seine Mitglieder unterwerfen sich den jeweils gültigen Satzungen dieser Organisationen. §4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §5 Mitgliedschaft Die aktiven Mitglieder dieses Vereins treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen. Mitglieder, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können auf Antrag des Vorstandes und Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, vorrangig Winnekendonker Bürger. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich dem Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Etwaige Ablehnungsgründe sollen dem Antragsteller bekannt gegeben werden. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand bis spätestens 30.9. eines Jahres zum 31.12.d.J. schriftlich anzuzeigen. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen die Ablehnung der Aufnahme oder Ausschluß aus dem Verein besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, schriftlich zur nächsten Generalversammlung Einspruch zu erheben. §6 Beiträge Die Mitglieder zahlen einen von der ordentlichen Generalversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. Bei Lastschriftermächtigung ist 1/2 bzw. 1/4- jährlicher Einzug möglich. §6a Pflichtarbeitseinsatz 1) Die Mitglieder ab 16 Jahre sind verpflichtet, nach näherer Weisung des Vorstandes oder einer von ihm beauftragten Person jährlich eine festgesetzte Anzahl von Arbeitsstunden zur Erhaltung oder Verbesserung der Zustände oder Bedingungen auf der Platzanlage mit Begrünung sowie Vereinsheim abzuleisten. 2) Im Falle der Nichtableistung wird ein von der Mitgliederversammlung festgelegtes Ersatzgeld fällig. Das Ersatzgeld ist auf die Höhe des halben Jahresbeitrages begrenzt. 3) Passive Mitglieder sind von der Verpflichtung gemäß. Abs.1 und 2 befreit. Passives Mitglied ist hier, wer den ermäßigten Beitrag zahlt oder den vollen Beitrag zahlt, aber erklärt, daß er für das l aufende Jahr den Tennisplatz nicht benutzt. §7 Generalversammlung Die Generalversammlung findet im ersten Viertel des Geschäftsjahres statt. Die Einberufung muß schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Anträge zur Änderung des Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. §8 Beschlußfassung der Generalversammlung Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist jederzeit beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden volljährigen Mitglieder. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. §9 Mitgliederversammlung Eine Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Für die Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Generalversammlung entsprechend. §10 Vorstand Die ordentliche Generalversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand besteht aus:
§10a Jugendordnung Die Jugend des TVW führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet selbst über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Näheres regelt die Jugendordnung. §11 Geschäftsführender Vorstand Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
Der Verein wird in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten. §12 Ausschüsse Für bestimmte Aufgaben können bei Bedarf Ausschüsse gebildet werden. §13 Kassenprüfer Die ordentliche Generalversammlung wählt einen neuen Kassenprüfer, mit einer Amtszeit von zwei Jahren. Es ist damit gewährleistet, daß immer zwei Prüfer (ein bereits erfahrener aus dem Vorjahr und ein neugewählter) zur Verfügung stehen. Diese haben der Generalversammlung über ihre Prüfung Bericht zu erstatten. §14 Spielordnung Der Sportwart hat in Zusammenarbeit mit dem Jugendwart für Ordnung und geregelte Abwicklung des Spielbetriebes zu sorgen. Einzelheiten regelt eine vom Vorstand aufzustellende Spiel- und Platzordnung. §15 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins der Stadt Kevelaer zu übergeben, die es dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Winnekendonk zu verwenden hat. §16 Schlußbestimmung Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 05.03.1999 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft. Winnekendonk, den 05.März.1999 |